AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Stromlieferbedingungen

1. Art und Umfang der Lieferung

(1) Die almado AG, Abt. almado-ENERGY (nachfolgend „ENERGY“) liefert für die Versorgung der Eintarifabnahmestelle des Kunden Strom in Niederspannung (Drehstrom mit einer Nennspannung von 400 V oder Wechselstrom mit einer Nennspannung von 230 V und einer Nennfrequenz von ca. 50 Hz). Die Nutzung von Heizstrom ist nicht gestattet. Eine Weiterleitung an Dritte ist dem Kunden nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von ENERGY gestattet.

(2) Die Belieferung von Reservestromanlagen (zum Beispiel beim Betrieb von Blockheizkraftwerken), von Entnahmestellen mit Notstromaggregaten, von Elektrospeicherheizungen und von Wärmepumpen ist ausgeschlossen, ebenso wie die Belieferung von Entnahmestellen mit Münzzählern, Chipkartenzählern, Wandlern und Doppel- oder Mehrfachtarifzählern. Ausgeschlossen ist weiterhin die Belieferung von Kunden, die mittels eigener Photovoltaikanlagen vor Ort selbst erzeugten Strom unmittelbar in ihr Hausnetz einspeisen, wenn nach den Angaben des Kunden aufgrund der Einspeisung keine Belieferung nach dem Haushaltsprofil „H0“ möglich ist. Ausgeschlossen ist weiterhin eine Belieferung, die nur über die Netze ausländischer Netzbetreiber möglich ist. Stellt sich während der Laufzeit des Stromliefervertrages heraus, dass diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen bzw. gegen die vorstehenden Belieferungsausschlüsse verstoßen wird, darf ENERGY diesen Stromliefervertrag schriftlich mit sofortiger Wirkung kündigen.

2. Wirksamwerden des Stromliefervertrags, Lieferbeginn

(1) Der Stromliefervertrag kommt – vorbehaltlich der Regelungen in Abs. 2 – durch Annahmeerklärung von ENERGY (Bestätigungsschreiben oder Bestätigungsemail) zustande.

(2) Ein Vertrag kommt nicht zustande, wenn der Netzbetreiber die Belieferung nach Standardlastprofilen nicht zulässt oder der tatsächliche Vorjahresverbrauch oder der durchschnittliche geschätzte Jahresverbrauch 100.000 kWh übersteigt oder 100 kWh unterschreitet.

(3) Der Vertragsschluss und die Bestätigung seitens ENERGY erfolgen ferner nur, wenn keine negative Auskunft einer Wirtschaftsauskunftei nach Ziffer 12 (z.B. SCHUFA) insbesondere zu folgenden Punkten vorliegt: Zwangsvollstreckung, erfolglose Pfändung, eidesstattliche Versicherung zum Vermögen, Insolvenzverfahren, Restschuldbefreiung. ENERGY behält sich vor, dem Kunden auch für den Fall des Vorliegens negativer Auskünfte ein Angebot zum Vertragsschluss zu geänderten Bedingungen zu unterbreiten.

(4) Die Stromlieferung beginnt unter Berücksichtigung der verbindlichen Regelungen zum Lieferantenwechsel zum frühestmöglichen Zeitpunkt, in der Regel am 1. Tag des übernächsten Monats nach Auftragserteilung. Voraussetzungen sind ferner die Bestätigung der Kündigung des Vorlieferanten und die Bestätigung des Beginns der Netznutzung des Netzbetreibers gegenüber ENERGY. Die Belieferung erfolgt zu einem im Auftrag angegebenen Wunschtermin, sofern ein Wechsel zu diesem Termin rechtlich und technisch möglich ist, insbesondere die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.

(5) Im Fall eines Neueinzugs wird ENERGY die Stromlieferung an den Kunden ab dem Einzugstag aufnehmen, wenn die Auftragserteilung ENERGY oder, sofern der Kunde den Stromliefervertrag über einen Vertriebspartner abgeschlossen hat, ihrem Vertriebspartner spätestens zum Ende des Vormonats des Einzugstags vorliegt und die Aufnahme der Stromlieferung rechtlich und technisch möglich ist, insbesondere die Voraussetzungen des Abs. 3 erfüllt sind.

(6) Sofern der Kunde aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Auftragserteilung beliefert werden kann, hat ENERGY die Möglichkeit, den Stromliefervertrag mit sofortiger Wirkung in Textform zu kündigen. Die Kündigung muss innerhalb von vier Wochen nach Kenntnis von der Tatsache, dass die Belieferung in der in Satz 1 genannten Frist nicht aufgenommen werden kann, ausgeübt werden. Eine Schadensersatzpflicht seitens ENERGY besteht nicht, wenn der Kunde durch Eigenverschulden in die Versorgung des Grundversorgers fällt. Für ENERGY ist die Kündigung nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn ENERGY die Verzögerung der Belieferung zu vertreten hat.

(7) Tritt eine der in Ziff. 2 Abs. 2 bis Abs. 6 genannten Bedingungen während der Vertragslaufzeit ein, steht ENERGY ein Recht zur außerordentlichen Kündigung in Textform zu, es sei denn, dass ENERGY den Eintritt der Bedingung zu vertreten hat. Gleiches gilt, wenn der Kunde den Strom als Heizstrom nutzt.

(8) Macht der Kunde im Auftragsformular unrichtige Angaben, ist ENERGY berechtigt, dem Kunden die ihr dadurch entstehenden Mehrkosten, insbesondere erhöhte Beschaffungskosten, Netznutzungsentgelte und Messpreise bei Doppeltarifzählern oder bei Nutzung eines Wandlers, in Rechnung zu stellen. Unrichtige Angaben im Antragsformular oder während der Vertragsdurchführung können ferner Schadensersatzansprüche von ENERGY begründen. Dies gilt insbesondere für nachträglich erforderliche Rechnungskorrekturen aufgrund etwaiger nachträglich bekannt gewordener abweichender Zählerstände.

(9) Der Kunde ist verpflichtet, ENERGY bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr ab dem Zeitpunkt des Antrags auf Vertragsabschluss eine gültige und funktionsfähige E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen, durch die jederzeit gewährleistet ist, dass dem Kunden eine von ENERGY abgegebene Erklärung zugehen kann (insbesondere bei der Verwendung von Schutzprogrammen wie Spamfiltern, Firewalls, etc.). Sofern ENERGY für den Kunden ein eigenes Emailpostfach einrichtet, erfolgt die Kommunikation ausschließlich über dieses Postfach. Der Kunde wird ENERGY unverzüglich über eine Änderung oder einen Wegfall der von ihm benannten E-Mail-Adresse informieren. Ist die Erreichbarkeit des Kunden über die von ihm benannte E-Mail-Adresse nachweislich nicht oder nicht mehr gewährleistet, ist ENERGY – sofern ihn hieran kein Verschulden trifft – berechtigt, den Vertrag nach rechtzeitiger gesonderter Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

(10) Der Kunde ist damit einverstanden, über seine ENERGY zur Verfügung gestellte E- Mail-Adresse bzw. das eingerichtete Postfach rechtserhebliche Erklärungen zur Durchführung, Änderung oder Beendigung des Lieferverhältnisses (z.B. Mitteilungen über den Vertrags- oder Lieferbeginn, etwaige Preis- oder Vertragsanpassungen, etc.) von ENERGY zu erhalten. ENERGY behält sich vor, den Kunden bei technischen Störungen (z.B. Serverausfall oder sonstigen länger andauernden Störungen des Kommunikationsweges über E-Mail) ausnahmsweise über andere Kommunikationsformen (z.B. Briefpost) zu kontaktieren.

3. Vertragsänderung durch ENERGY, Widerspruchsrecht

(1) ENERGY ist nach Maßgabe der folgenden Regelungen berechtigt, die Vertragsbedingungen zu ändern. Vertragsänderungen werden jeweils zum Monatsbeginn und nach vorheriger Mitteilung an den Kunden wirksam. Die Mitteilung erfolgt in Textform mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung der Vertragsbedingungen unter Angabe des Zeitpunkts (Monatsbeginn), ab dem die geänderten Vertragsbedingungen gelten. Die Vertragsänderung gilt als durch den Kunden genehmigt, wenn der Kunde ihr nicht innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung in Textform widerspricht. Auf diese Folge wird ENERGY den Kunden besonders hinweisen. Widerspricht der Kunde der Vertragsänderung nicht, wird ENERGY dem Stromliefervertrag die Vertragsbedingungen ab dem angegebenen Monatsbeginn in der geänderten Fassung zugrunde legen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Änderung des Strompreises, der vereinbarten Leistungsinhalte, der Vertragslaufzeit und der Kündigungsregelung.

4. Laufzeit, ordentliche Kündigung des Stromliefervertrags

(1) Dieser Stromliefervertrag hat, sofern in dem jeweiligen Produktdatenblatt keine abweichende Regelung getroffen wurde, eine Laufzeit von jeweils einem Jahr.

(2) Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit um jeweils ein Jahr, sofern er nicht zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit von einem der Vertragspartner gekündigt wird.

(3) Die Kündigung dieses Stromliefervertrags hat mit einer Frist von acht Wochen zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit in Schriftform zu erfolgen. Die Kündigung ist zu richten an „almado AG, Abt. almado-ENERGY, Kundenservice, Aachener Straße 1253, 50858 Köln“.

5. Kündigung aus wichtigem Grund

Dieser Stromliefervertrag kann aus wichtigem Grund nach Maßgabe des § 314 BGB ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Textform gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor,

(1) wenn ein nicht offensichtlich unbegründeter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des jeweils anderen Vertragspartners gestellt worden ist,

(2) wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“).

(3) wenn Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 unter Berücksichtigung etwaiger Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung vorliegt. In diesem Falle ist ENERGY ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die aus einer streitigen Preiserhöhung seitens ENERGY resultieren. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und der Beginn der Unterbrechung spätestens drei Werktage vor der Unterbrechung angekündigt. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Der Kunde wird ENERGY auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich schriftlich hinweisen.

(4) Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Die Kosten werden dem Kunden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Die Belieferung wird wieder hergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind.

(5) Ein wichtiger Grund liegt ferner vor, wenn die Voraussetzungen nach Ziff. 5.2 und 5.3 wiederholt vorliegen und zuvor seitens ENERGY auf die Aussprache einer Kündigung verzichtet wurde oder der Kunde wiederholt im Zahlungsverzug in Höhe eines Rechnungsbetrags oder eines Abschlagsbetrags (fehlgeschlagene Abbuchung oder Rückbuchung) ist.

6. Umzug des Kunden

(1) Bei einem Umzug des Kunden sind der Umzug sowie die neue Anschrift ENERGY mit einer Frist von vier Wochen zum Umzugstermin in Textform anzuzeigen. Sofern der Umzug entsprechend dieser Frist ENERGY mitgeteilt wurde, ist ENERGY berechtigt die Belieferung an der neuen Anschrift zu den dort gültigen Preisen fortzuführen. Über die Ausübung dieses Rechts wird ENERGY den Kunden spätestens 10 Arbeitstage nach Mitteilung des Kunden in Textform informieren. Bei Nichtausübung dieses Rechts endet der Stromliefervertrag automatisch. Erfolgt die Umzugsmitteilung aus Satz 1 nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist, gelten die Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Abmeldung des Kunden durch den Netzbetreiber oder bis zur anderweitigen Beendigung dieses Vertrags.

(2) Teilt der Kunde ENERGY die neue Anschrift nicht gemäß Abs. 1 Satz 1 mit, ist ENERGY berechtigt, die dadurch entstehenden Kosten dem Kunden in angemessener Höhe pauschal in Rechnung zu stellen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind.

7. Lieferantenwechsel

ENERGY wird die für einen Lieferantenwechsel erforderlichen Mitwirkungshandlungen zügig und unverzüglich nach Beauftragung erbringen und die erste Abschlagszahlung gegenüber dem Kunden bekannt geben. Im Übrigen gilt § 20 des Energiewirtschaftsgesetzes (ENWG).

8. Preismodell, Garantien und Preisanpassung, Wirksamwerden

(1) Die jeweils gültigen Preise enthalten u. a. die Entgelte für die Stromlieferung, Netzentgelte (inkl. Entgelte für den Messstellenbetrieb, Messdienstleistung sowie jährliche Abrechnung), gesetzliche Steuern und Abgaben, insbes. Konzessionsabgaben und Stromsteuer, sowie Umlagen aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die Bruttopreise enthalten die jeweils bei Vertragsabschluss bzw. im Zeitpunkt einer Preisanpassung gemäß Abs. 3 gültige gesetzliche Umsatzsteuer.

(2) In Tarifen, die mit der Bezeichnung „Pro“ gesondert als solche gekennzeichnet sind, bietet ENERGY dem Kunden den jeweiligen Arbeitspreis auf Grundlage der ENERGY in dem Belieferungsauftrag angegebenen Verbrauchsprognosen an. Sollte der tatsächliche Stromjahresverbrauch den von dem Kunden angegebenen Prognosewert um mehr als 20% über- oder unterschreiten, wird ein Mehr- oder Minderverbrauchsaufschlag in Höhe von 2 Cent/kWh auf den Arbeitspreis mit Wirkung für die Abrechnung des gesamten Stromverbrauchs fällig. Die von ENERGY entsprechend angebotenen Tarife eignen sich nur für Kunden, die ihren Verbrauch sicher einschätzen können und deren Stromverbrauch stabil ist.

(3) Die Preisgarantie von ENERGY umfasst alle Preisbestandteile, die nicht hoheitlich festgelegt sind. ENERGY ist somit jederzeit berechtigt – sofern nicht anderweitig vereinbart oder zugesichert - Änderungen von gesetzlichen Abgaben, Steuern und Umlagen (insb. EEG, kWk-G, Konzessionsabgabe) weiterzugeben.

(4) Preisänderungen, mit Ausnahme der Weitergabe der hoheitlichen Preisbestandteile gem. Abs. 2, erfolgen nur zum Ende der jeweiligen Preisgarantie und richten sich nach Abs. 3. Nach Ablauf des Garantiezeitraumes für eine Preisgarantie gelten die ab diesem Zeitpunkt von ENERGY für das Versorgungsgebiet des Kunden geltenden Tarife für das von dem Kunden gewählte Produkt, sofern weder der Kunde noch ENERGY von ihrem ordentlichen Kündigungsrecht gemäß Ziff. 4 Gebrauch machen. Diese Tarife kann der Kunde jederzeit bei ENERGY schriftlich oder telefonisch anfragen.

(5) Änderungen der Preise werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der der Preisänderung mit einer Frist von einem Monat auf das Ende desjenigen Kalendermonats, welcher dem Zeitpunkt des vorgesehenen Wirksamwerdens der Preisanpassung vorausgeht, widerspricht. Macht der Kunde fristgerecht von diesem Widerspruchsrecht Gebrauch, steht ENERGY ein Kündigungsrecht zu mit einer Frist von 7 Arbeitstagen ab Eingang des Widerspruchs. ENERGY wird den Kunden im Fall einer Preisänderung auf dieses Widerspruchsrecht besonders in Textform hinweisen. Weitere vertragliche und gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.

(6) Künftige Änderungen der Umsatzsteuer, der Stromsteuer und/oder Belastungen aus KWKG (Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung, Kraft-Wärme-Kopplungs- Gesetz) und/oder EEG (Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien, Erneuerbare Energien- Gesetz) und ähnlicher hoheitlich bestimmter Abgaben und Umlagen kann ENERGY ohne Ankündigungsfrist und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergeben. Bei Senkungen der o.g. Positionen ist ENERGY zur entsprechenden Minderung verpflichtet. ENERGY wird den Kunden auf dem vertraglich vereinbarten Wege über die sich ergebenden Anpassungen informieren.

(7) Änderungen der Preise werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach brieflicher oder Mitteilung auf elektronischem Wege (Online-Tarife) an den Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.

(8) Ändern sich während eines Abrechnungszeitraumes die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die geänderten Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Gleiches gilt bei Änderungen des Satzes der Umsatzsteuer und oder erlösabhängiger Abgabensätze.

(9) Stellt sich während der Laufzeit des Stromliefervertrages heraus, dass die Voraussetzungen gemäß Ziffer 1 und Ziffer 2 Abs. 2  nicht oder nicht mehr vorliegen bzw. gegen die Belieferungsausschlüsse verstoßen wird, hat ENERGY das Recht die bereits gelieferte Energie mit einem Aufschlag von 20% auf den Arbeitspreis des vereinbarten Tarifs in Rechnung zu stellen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.

9. Bonusanspruch/ Frei kWh

(1) Der von ENERGY gewährte Bonus für Neukunden wird gewährt, wenn keine wesentlichen Verstöße gegen diesen Vertrag durch den Kunden vorliegen. Wesentliche Verstöße sind insbesondere die wissentlich falsche Angabe von Vertragsdaten. Der von ENERGY gewährte Bonus für Neukunden wird gewährt nach zwölf Monaten ununterbrochener Belieferung im selben Tarif an derselben Abnahmestelle. Der Bonus für Neukunden wird ferner nur solchen Kunden gewährt, die nicht innerhalb von 6 Monaten vor Vertragsschluss an der gleichen Abnahmestelle durch ENERGY bereits beliefert wurden. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst mit oder nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres wirksam.

(2) Sofern nicht anderweitig vereinbart, beläuft sich der Bonus auf eine prozentuale Gutschrift auf die erste Jahresabrechnung über die gelieferte Energie nach Ende des jeweilig für den Bonus maßgeblichen Belieferungszeitraumes. Frei kWh werden als Rabatt in Euro ausgewiesen. Der Bonus wird höchstens gewährt auf den bei Vertragsschluss angegebenen Jahresverbrauch des Kunden.

(3) Die Verrechnung des Bonus oder von Frei kWh mit den monatlichen Abschlagszahlungen gemäß Ziffer 10 vor Erteilung der ersten Jahresendabrechnung nach Ende für den Bonus maßgeblichen Belieferungszeitraumes ist unzulässig.

(4) Der Bonus und Frei kWh werden ausschließlich Haushaltskunden (Standardlastprofil H0) gewährt. Für gewerblich genutzte Abnahmestellen besteht kein Bonusanspruch.

10. Abrechnung, Rechnungsstellung, Abschlagszahlungen, Zahlungsweise

(1) ENERGY wird den Stromverbrauch in der Regel einmal pro Jahr abrechnen, sofern in dem jeweiligen Produktdatenblatt keine abweichende Regelung getroffen wurde. ENERGY legt der Jahresverbrauchsabrechnung die vom zuständigen Netzbetreiber bzw. vom Kunden gemeldeten Angaben, der Endabrechnung die vom zuständigen Netzbetreiber letztgemeldeten Angaben zugrunde, wobei Ausgangspunkt der ersten Jahresverbrauchsabrechnung der vom zuständigen Netzbetreiber zum Lieferbeginn gemeldete Anfangszählerstand ist. Bei der Abrechnung werden die Verbrauchsdaten mit den Nettopreisen multipliziert und anschließend die Umsatzsteuer hinzugerechnet. Dabei kann es im Vergleich zur Abrechnung auf Basis der Bruttopreise zu Rundungsdifferenzen kommen.

(2) Während des Abrechnungsjahres zahlt der Kunde Abschlagszahlungen, die für das erste Abrechnungsjahr nach Wahl von ENERGY auf Basis des vom Kunden oder vom jeweiligen Netzbetreiber angegebenen Stromverbrauchs und des gewählten Tarifmodells ermittelt werden. In den Folgejahren wird auf Basis des sich aus der letzten Abrechnung ergebenden Stromverbrauchs der für die folgende Abrechnungsperiode zu erwartende Stromverbrauch ermittelt und mit den dann gültigen Preisen bewertet. Die Abschlagszahlungen werden auf die jährliche Abrechnung angerechnet und erfolgen i. d. R. monatlich. Die Höhe und der Fälligkeitszeitpunkt der Abschlagszahlungen werden dem Kunden mit dem Begrüßungsschreiben bzw. der Jahresverbrauchsabrechnung mitgeteilt. Erteilt der Kunde keine Einzugsermächtigung, so ist der Rechnungsbetrag bzw. die Abschlagszahlung per Überweisung oder Dauerauftrag zum Fälligkeitszeitpunkt zu entrichten.

(3) Der in der Jahresabrechnung berechnete Energieverbrauch wird auf Basis des Zählerstandes des Kunden ermittelt. Der Kunde ist verpflichtet, den Zählerstand nach Aufforderung durch ENERGY oder den jeweiligen Grundversorger, Verteilnetz- oder Messstellenbetreiber am Ort der Entnahmestelle selbst abzulesen oder durch einen Beauftragten vor Ort ablesen zu lassen. Erfolgt keine Übermittlung des Zählerstandes, kann ENERGY den Verbrauch auf Basis der letzten Ablesung, des bei Vertragsschluss mitgeteilten Zählerstandes oder angegebenen Jahresverbrauches schätzen. Die tatsächlichen Verhältnisse werden dabei angemessen berücksichtigt. ENERGY kann den Kunden im Rahmen der Jahresabrechnung einer anderen als der bei Vertragsschluss gewählten Tarifstaffel zuordnen, wenn sich anhand des tatsächlichen Verbrauches eine abweichende Einordnung in eine Tarifstaffel gegenüber der bei Vertragsschluss vom Kunden prognostizierten Staffel ergibt. ENERGY verwendet insoweit eine Staffelung in Stufen von jeweils 500 kWh.

(4) Der Kunde hat innerhalb eines Abrechnungsjahres die Möglichkeit, mehrmals eine Zwischenabrechnung auf Basis des bei ENERGY vorliegenden Zählerstandes zusätzlich zur Jahresverbrauchsabrechnung zu erhalten. Jede auf Wunsch des Kunden erstellte Zwischenabrechnung wird von ENERGY mit 20,00 Euro brutto berechnet.

11. Zahlungsverzug und Rücklastschrift, Kosten- und Entgeltliste

(1) Fällige Zahlungen werden nach Ablauf des von ENERGY angegebenen Fälligkeitstermins angemahnt und können anschließend durch einen beauftragten Dritten eingezogen werden. Die durch den Verzug entstehenden Kosten hat der Kunde zu erstatten.

(2) ENERGY bleibt es vorbehalten, den Anschluss entsprechend § 19 StromGVV zu sperren.

(3) Hat der Kunde für die ihn aus dem Vertrag treffenden Zahlungsverpflichtungen eine Einzugsermächtigung erteilt, so stellt er sicher, dass die für einen reibungslosen Lastschrifteinzug notwendige Deckung auf dem Konto vorhanden ist.

(4) ENERGY veröffentlicht unter www.almado-energy.de/rechtliches/agb die jeweils aktuell gültige Kosten- und Entgeltliste für sonstige Leistungen im Rahmen des Vertragsverhältnisses.

12. Haftung

(1) Für Schäden, die der Kunde durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung erleidet, haftet ENERGY nicht, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt. ENERGY weist darauf hin, dass in diesem Fall ein Anspruch gem. § 6 Abs. 3 S. 1 StromGVV gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden kann.

(2) Unbeschadet Ziff. 12.1 haftet ENERGY nur für Schäden aus der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Darüber hinaus haftet ENERGY für Schäden aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder soweit zwingende gesetzliche Haftungsregelungen (z.B. Produkthaftungsgesetz) bestehen. ENERGY haftet auch für Schäden aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach begrenzt auf die bei Vertragsbeginn vorhersehbaren vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Übrigen ist eine Haftung von ENERGY ausgeschlossen.

(3) Die Haftungsregelung nach Ziff. 12.2 gilt gleichermaßen für Personen, für die ENERGY einzustehen hat.

13. Schlussbestimmungen

(1) ENERGY darf sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Dritter bedienen.

(2) Die Rechte und Pflichten aus diesem Stromliefervertrag können mit Zustimmung des anderen Teils auf einen Dritten übertragen werden. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der Dritte ein verbundenes Unternehmen von ENERGY im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz (AktG) ist.

(3) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Die Aufhebung und Kündigung dieses Stromliefervertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform, sofern nicht Schriftform vereinbart ist. Gleiches gilt für die Änderung/ Aufhebung dieser Textformklausel.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Stromliefervertrags unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Stromliefervertrags nicht berührt.

14. Datenschutz

Alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses anfallenden personenbezogenen Daten werden entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten nur zum Zweck der Vertragsabwicklung und zur Wahrung berechtigter eigener Geschäftsinteressen in Hinblick auf Beratung und Betreuung der Kunden von ENERGY und die bedarfsgerechte Produktgestaltung erhoben, verarbeitet und genutzt. Falls erforderlich, werden Daten an die an der Abwicklung dieses Vertrags beteiligten Unternehmen (z.B. zur Durchleitung und Abrechnung) weitergegeben. Netzbetreiber und Messstellenbetreiber sind insbesondere berechtigt, alle zur Belieferung und Abrechnung der Energielieferung erforderlichen Kundendaten an ENERGY weiterzugeben, auch wenn es sich um wirtschaftlich sensible Informationen im Sinne von § 9 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) handelt. ENERGY kann zur Bonitätsprüfung Auskünfte von Auskunfteien einholen und personenbezogene Daten des Kunden gemäß § 28a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) an diese weitergeben.

15. Streitbeilegungsverfahren

(1) ENERGY hat für seine Kunden eine hausinterne Schlichtungsstelle eingerichtet, die sich in Streitfällen gern bemüht, schnell und unbürokratisch eine einvernehmliche Lösung zu finden. Sie erreichen die Schlichtungsstelle unter kundenanwalt.strom@almado-energy.de.

(2) Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreiber und Messdienstleister (Unternehmen) sind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (Verbraucher) insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden), die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, im Verfahren nach § 111a EnWG innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Verbraucherbeschwerden, die den Vertragsabschluss oder die Qualität der Leistungen von ENERGY betreffen, sind zu richten an: “almado AG, Abt. almado-ENERGY, Aachener Straße 1253, 50858 Köln“.

(3) Ein Kunde ist berechtigt, die Schlichtungsstelle nach § 111b EnWG anzurufen. Ein solcher Antrag ist erst zulässig, wenn ENERGY im Verfahren nach § 111a Energiewirtschaftsgesetz der Verbraucherbeschwerde nicht spätestens nach vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen abgeholfen hat. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt unberührt. Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB.

(4) Der Kunde kann sich zur Schlichtung etwaiger Unstimmigkeiten mit ENERGY aufgrund der Energieversorgung jederzeit an die Schlichtungsstelle Energie e.V.
Friedrichstraße 133
10117 Berlin, Telefon: +49 (0) 30 / 27 57 240 – 0 
Fax: +49 (0) 30 / 27 57 240 – 69, Mo. - Do. 10:00 - 12:00 Uhr und 14 bis 16 Uhr
E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de wenden. Über deren Kontaktdaten wird der Kunde zudem im Internet unter www.almado-energy.de informiert. Allgemeine Informationen zu Verbraucherrechten sind erhältlich über den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon: 030/ 22480-500 oder 01805 101000 (Festnetzpreis 14ct/min; Mobilfunkpreis maximal 42ct/min), Telefax: 030/ 22480-323, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de. Stand: 01.11.2011. Gesetzliche Informationspflichten: Wir verweisen zum Thema Energieeffizienz gemäß der Informationspflicht nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) auf die Liste der Anbieter von Energiedienstleistungen, Energieaudits und Energieeffizienzmaßnahmen bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (www.bafa.de) sowie deren Berichte nach § 6 Abs. 1 EDL-G. Weitere Energieeffizienz-Informationen gemäß § 4 Abs. 2 EDL-G erhalten Sie auch bei der Deutschen Energieagentur (dena) www.dena.de und bei dem Bundesverband der Verbraucherzentralen www.vzbv.de.

Stand: Februar 2012

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Hier finden Sie eine Liste der Kosten und Entgelte

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